Mit der Veröffentlichung auf der DSV-Website sind die von den Länderfachkonferenzen Schwimmen und Masters beschlossenen WB-Änderungen nun in Kraft:
Im Fachteil Schwimmen wird der § 142 Startrecht um einen neuen Absatz 3 ergänzt, der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4:
(3) Bei der Berechnung der Frist gemäß Absatz 1 bleiben Startrechtswechsel gemäß Absatz 2 Ziffer c) unberücksichtigt.
(4) In der Sportart Schwimmen ist der Erwerb eines Zweitstartrechts, ausgenommen bei den Masters (§ 158 WB-FT SW MS), nicht vorgesehen.
(Änderung der Frist für Startrechtwechsel bei Austritt eines Vereins aus einer SG bzw. Ausschluss aus einer SG oder einem LSV)
Im Fachteil Masters wird der § 159 Wettkampf wird um einen weiteren (vierten) Spiegelstrich erweitert, wonach bei nationalen Freiwassermeisterschaften der Masters auf den Einsatz eines Videosystems im Zielbereich verzichtet werden kann:
§ 159 -Wettkampf
Abweichend von den Regeln der WB-SW(FS) gelten bei ausgeschriebenen Masters-Wettkampfveranstaltungen im Freiwasser folgende Sonderbestimmungen:
– Nationale Meisterschaften der Masters im Freiwasserschwimmen werden über Wettkampfstrecken bis zu 5km durchgeführt.
– Für Nationale Meisterschaften der Masters im Freiwasserschwimmen ist unabhängig von der Altersklasse ein Zeitlimit von 30 Minuten für jeden Kilometer der Wettkampfstrecke anzusetzen.
– Bei Wassertemperaturen unter 18°C dürfen Masterswettkämpfe im Freiwasserschwimmen nicht durchgeführt werden.
– Bei nationalen Meisterschaften der Masters kann auf den Einsatz eines Videosystems im Zielbereich iSv § 181 Ziffer 6 WB-SW(FS) verzichtet werden.